Consolidation: 0.814.322 - 2019-02-19
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.814.322
AS 1988 867
Übersetzung
Protokoll zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Abgeschlossen in Genf am 28. September 1984
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juli 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Januar 1988
(Stand am 19. Februar 2019)
Die Vertragsparteien
unter Hinweis darauf, dass das Übereinkommen1 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) am 16. März 1983 in Kraft getreten ist,
im Bewusstsein der Bedeutung des in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens bezeichneten «Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa» (im folgenden als «EMEP» bezeichnet),
im Bewusstsein der bisher bei der Durchführung des EMEP erzielten positiven Ergebnisse,
in der Erkenntnis, dass die Durchführung des EMEP bisher durch vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel sowie durch freiwillige Beiträge der Regierungen ermöglicht wurde,
eingedenk dessen, dass der Beitrag des UNEP nur bis Ende 1984 weitergezahlt wird, dass dieser Beitrag zusammen mit den freiwilligen Beiträgen der Regierungen die Kosten der Durchführung des Arbeitsplans des EMEP nicht voll deckt und dass es daher notwendig ist, für eine langfristige Finanzierung nach 1984 zu sorgen,
im Hinblick auf den von der Wirtschaftskommission für Europa in ihrem Beschluss B (XXXVIII) an die Regierungen der Mitgliedstaaten der ECE gerichteten Appell, auf einer auf der ersten Sitzung des Exekutivorgans für das Übereinkommen (im folgenden als «Exekutivorgan» bezeichnet) zu vereinbarenden Grundlage die finanziellen Mittel bereitzustellen, die das Exekutivorgan zur Durchführung seiner Tätigkeiten, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit den Arbeiten des EMEP, benötigt,
in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen keine Bestimmungen über die Finanzierung des EMEP enthält und dass es daher erforderlich ist, diesbezüglich angemessene Vorkehrungen zu treffen,
im Hinblick auf die bei der Ausarbeitung einer förmlichen Übereinkunft zur Ergänzung des Übereinkommens zu berücksichtigenden Faktoren, die in den vom Exekutivorgan auf seiner ersten Tagung (7.–10. Juni 1983) angenommenen Empfehlungen aufgeführt sind,
sind wie folgt übereingekommen:
- SR-Nummer
- SR 0.814.322
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.02.2019
- Dokumentdatum
- 28.09.1984
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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