Für Arbeitnehmer, die direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigt sind, sind gemäss Artikel 6 geeignete Werte festzusetzen, und zwar
einerseits für Arbeitnehmer im Alter von achtzehn Jahren und darüber;
anderseits für Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren.
Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren dürfen nicht bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit der Verwendung ionisierender Strahlen verbunden sind.