Ergreift ein Mitglied bezüglich eines Übereinkommens oder einer Empfehlung die in Artikel 19, Absatz 5 b, 6 b oder 7 b I, vorgesehenen Massnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Recht, den Verwaltungsrat anzurufen. Findet der Verwaltungsrat, dass das Mitglied die vorgesehenen Massnahmen nicht getroffen hat, so berichtet er darüber an die Konferenz.
Art. 30 – Verfahren
Art. 30
- Gliederungspfad
- Kapitel II Verfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.10.2015
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Art. 30 Ergreift ein Mitglied bezüglich eines Übereinkommens oder einer Empfehlung die in Artikel 19, Absatz 5 b, 6 b oder 7 b I, vorgesehenen Massnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Recht, den Verwaltungsrat anzurufen. Findet der Verwaltungsrat, dass das Mitglied die vorgesehenen Massnah
- SR-Nummer
- SR 0.820.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.06.1919
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht