Die Tagungen der Konferenz finden, sofern die Konferenz nicht schon selbst auf einer früheren Tagung eine Entscheidung getroffen hat, an dem vom Verwaltungsrate bestimmten Orte statt.
Art. 5 – Organisation
Art. 5
- Gliederungspfad
- Kapitel I Organisation
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.10.2015
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Art. 5 Die Tagungen der Konferenz finden, sofern die Konferenz nicht schon selbst auf einer früheren Tagung eine Entscheidung getroffen hat, an dem vom Verwaltungsrate bestimmten Orte statt. Kapitel I Organisation
- SR-Nummer
- SR 0.820.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.06.1919
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht