Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 2
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 02.09.2010
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Art. 2 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
- SR-Nummer
- SR 0.832.311.18
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.06.1929
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht