Das vorstehende Abkommen findet weder auf Saisonarbeiter noch auf diejenigen Arbeiter Anwendung, die in einem der beiden Länder wohnhaft, jedoch im andern tätig sind. Hinsichtlich der letztern wird ein besonderes Abkommen abgeschlossen werden.
Art. 2
Art. 2
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.07.1937
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Art. 2 Das vorstehende Abkommen findet weder auf Saisonarbeiter noch auf diejenigen Arbeiter Anwendung, die in einem der beiden Länder wohnhaft, jedoch im andern tätig sind. Hinsichtlich der letztern wird ein besonderes Abkommen abgeschlossen werden.
- SR-Nummer
- SR 0.837.934.92
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.06.1933
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht