Es wird eine Expertenkommission eingesetzt, die wenn nötig die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Probleme prüft.
Art. 9
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Art. 9
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.04.1980
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Art. 9 Es wird eine Expertenkommission eingesetzt, die wenn nötig die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Probleme prüft.
- SR-Nummer
- SR 0.837.945.4
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.12.1978
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht