Durch Beitritt zu diesem Übereinkommen im Sinne von Artikel XX können Mitglied der Organisation werden:
die im Anhang II aufgeführten Staaten;
andere Staaten, die der Rat der Organisation zum Beitritt auffordert.
Hoheitsgebiete, für welche eine Erklärung im Sinne von Artikel XXI abgegeben wird, können vom Rat der Organisation als Mitglied aufgenommen werden, aber nur auf Vorschlag des die Erklärung abgebenden Mitgliedstaats. Ihre Aufnahme erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden. Die aufgenommenen Hoheitsgebiete müssen nach Ansicht des Rats in der Lage sein, einen eigenen, klar definierten Beitrag zur den Arbeiten der Organisation zu leisten.