Der Rat hält im Allgemeinen jährlich eine ordentliche Sitzung ab.
b.
Der Rat muss eine ausserordentliche Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beim Präsidenten ein entsprechendes schriftliches Gesuch einreichen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. X Ratssitzungen a. Der Rat hält im Allgemeinen jährlich eine ordentliche Sitzung ab. b. Der Rat muss eine ausserordentliche Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beim Präsidenten ein entsprechendes schriftliches Gesuch einreichen.