Mit dem Einverständnis des Rats können sich Nichtmitgliedstaaten und zwischenstaatliche Organismen, die ähnliche Aufgaben erfüllen wie die Organisation, an den Sitzungen des Rats von einem oder mehreren Beobachtern mit beratender Stimme vertreten lassen.
Art. XII – Beobachter
Art. XII
Beobachter
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 02.03.2011
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Art. XII Beobachter Mit dem Einverständnis des Rats können sich Nichtmitgliedstaaten und zwischenstaatliche Organismen, die ähnliche Aufgaben erfüllen wie die Organisation, an den Sitzungen des Rats von einem oder mehreren Beobachtern mit beratender Stimme vertreten lassen.
- SR-Nummer
- SR 0.916.202
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.04.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht