Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel, speziell die Insektenfresser und namentlich die in der gegenwärtigen Übereinkunft angefügten Liste Nr. 1 aufgeführten, welches Verzeichnis durch die Gesetzgebung eines jeden Landes beliebig ergänzt werden kann, geniessen des absoluten Schutzes in der Weise, dass es untersagt ist, sie zu töten, zu welcher Zeit und auf welche Art es immer sein möge, sowie deren Nester, Eier und Bruten zu zerstören.
Bis dieses Resultat allgemein erreicht sein wird, verpflichten sich die hohen vertragschliessenden Parteien, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, oder ihren resp. gesetzgebenden Behörden zu beantragen, um den Vollzug der in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu sichern.4