Die hohen vertragschliessenden Teile sollen von den dem Walfischfang obliegenden und ihre Flagge führenden Schiffen möglichst erschöpfende biologische Auskünfte über jeden gefangenen Wal, jedenfalls aber die nachstehenden Angaben erhalten:
Fangzeit,
Fangort,
Gattung,
Geschlecht,
Länge, und zwar gemessen, wenn das Tier aus dem Wasser gezogen wird, geschätzt bei Zerlegung im Wasser,
Beim Vorhandensein eines Fötus, Länge und – soweit sich dies feststellen lässt – Geschlecht desselben,
Angaben über den Mageninhalt, soweit dies möglich ist.
Die unter den Buchstaben e und f des vorliegenden Artikels erwähnte Länge ist die der geraden Linie von der Schnauzenspitze bis zum Schnittpunkt der Schwanzflossen.