Das vorliegende Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, von dem Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, gekündigt werden.
Die Kündigung des Abkommens erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes5, der sämtliche Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder eingelaufenen Mitteilung sowie von dem Datum ihres Eingangs in Kenntnis setzen wird.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung wirksam.