Der Fang oder die Tötung des «right whale», worunter der Nordkapwal, der Grönlandwal, der südliche «right whale», der «right whale» des stillen Ozeans und die südliche Zwerggattung des «right whale» verstanden sind, ist verboten.
Art. 4
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.01.1935
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Art. 4 Der Fang oder die Tötung des «right whale», worunter der Nordkapwal, der Grönlandwal, der südliche «right whale», der «right whale» des stillen Ozeans und die südliche Zwerggattung des «right whale» verstanden sind, ist verboten.
- SR-Nummer
- SR 0.922.73
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.09.1931
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht