Bürger des einen vertragschliessenden Staates, welche innerhalb des Genzgebietes des anderen Staates eine Jagd gepachtet haben, dürfen zu deren Hut Jagdaufseher anstellen.
Diese Aufseher haben hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Qualifikation dieselben Bedingungen zu erfüllen, welche durch die Gesetze und Verordnungen desjenigen Landes, in welchem sich die Jagd befindet, verlangt werden; sie werden beeidigt und installiert von der zuständigen Behörde dieses nämlichen Landes.6
Ihre Befugnisse und Obliegenheiten sind die gleichen, wie diejenigen der Aufseher für Jagden deren Pächter nicht Ausländer sind.
Die durch ihre Ernennung und durch die Ausübung ihrer Funktionen veranlassten Kosten sind von den Jagdpächtern zu tragen.