Entsteht ein Streit auf Grund des Artikels 7, so wendet die Kommission die in Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführten Kriterien an. Bei einem Streit auf Grund der Artikel 4, 5, 6 und 8 wendet sie je nach dem Streitgegenstand folgende Kriterien an:
Bei einem Streit über die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 ist der Kommission der Nachweis zu erbringen,
dass wissenschaftliche Erkenntnis die Notwendigkeit von Erhaltungsmassnahmen dartun;
dass die in dem besonderen Fall getroffenen Massnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und praktisch durchführbar sind, sowie
dass Fischer anderer Staaten durch die Massnahmen weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligt werden.
Bei einem Streit über die Anwendung des Artikels 8 hat die Kommission entweder festzustellen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse die Notwendigkeit von Erhaltungsmassnahmen dartun, oder sie hat festzustellen, dass das Programm der Erhaltungsmassnahmen ausreicht.
Die Sonderkommission kann anordnen, dass die Anwendung der strittigen Massnahmen zu unterbleiben hat, solange sie ihren Entscheid noch nicht getroffen hat; bei einem Streit auf Grund des Artikels 7 wird die Anwendung der Massnahmen nur dann ausgesetzt, wenn der Kommission auf Grund von Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Anwendung dieser Massnahmen nicht dringend erforderlich ist.