Die zuständigen Behörden der beiden Staaten betreiben oder geben den Auftrag zum Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen und sind für den Fang der für die Aufzucht erforderlichen Laichfische besorgt.
Das Einsetzen von Fischarten und Fischrassen, die im Genfersee standortfremd sind, darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden beider Staaten erfolgen.