Das vorliegende Abkommen wird für eine erste Zeitspanne von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten abgeschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Zeitspanne von einer der vertragschliessenden Parteien gekündigt wird, bleibt das Abkommen für weitere Zeitspannen von je zwei Jahren in Kraft.
Art. 17 – Dauer des Vertrages
Art. 17
Dauer des Vertrages
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.1993
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- SR-Nummer
- SR 0.923.22
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.07.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht