Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bezeichnen zuhanden des anderen Staates die Kategorien der Aufsichtspersonen, denen die Fischereiaufsicht und die Fischereipolizei in den in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens erwähnten Abschnitten des Doubs obliegt.
Diese Aufsichtspersonen dürfen ihre Befugnisse nur auf dem Hoheitsgebiet des Staates ausüben, dem sie unterstehen. Jedoch können sie im Falle einer offenkundigen Widerhandlung, und im Abschnitt des «schweizerischen Doubs» und des «französischen Doubs» zur Kontrolle der Fischereiberechtigung, ihre Amtshandlungen auch im Doubsbereich des anderen Staates ausüben sowie am Ufer dieses Staates, wobei sich dieses auf eine für die Fischerei sowie den Durchgang der Fischer und der Aufsichtspersonen notwendigen Bereich beschränkt, und sie können dabei insbesondere Tatbestandsprotokolle aufnehmen. Sie können hingegen keine Zwangsmittel anwenden und keine Beschlagnahmungen auf dem Territorium des anderen Staates vomehmen.
Diese Aufsichtspersonen können die zuständigen Behörden des Nachbarstaates auffordern, beschuldigte Personen ausfindig zu machen oder Gegenstände, mit denen die Straftaten begangen wurden und die sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates befinden, sowie die widerrechtlich gefangenen Fische zu beschlagnahmen. Für die Beistandshandlungen gilt die Gesetzgebung des Staates, in dem solche vorgenommen werden müssen.
Wenn diese Aufsichtspersonen ihre Befugnisse auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates ausüben, müssen sie als Aufsichtsbeamte kenntlich sein. Sie können ihre Uniform und ihre Dienstbewaffnung tragen. Von ihren Waffen dürfen sie jedoch nur im Fall von Notwehr Gebrauch machen.