Die zuständigen Behörden bezeichnen die Schongebiete, in denen:
die Fischerei ganzjährig oder teilweise verboten ist;
nur die Fischerei mit der Fliege zulässig ist;
der Lebensraum der Fische, insbesondere die Fortpflanzungs‑ und Aufwuchsgebiete gegen jeden schädlichen Einfluss geschützt werden müssen.
Die zuständigen Behörden teilen sich unverzüglich die entsprechend festgelegten Schongebiete mit.