Von Sonnenuntergang bis zwei Stunden vor Sonnenaufgang ist das Setzen und von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang das Heben von Netzen untersagt.
Netze dürfen vom 30. April bis 31. Oktober über eine Nacht und vom 31. Oktober bis zum 30. April über zwei Nächte gesetzt bleiben (Überabendsatz). Netze dürfen während der Sommerzeit ab 17.00 Uhr gesetzt werden. Von Beginn der Winterzeit bis 18. Dezember dürfen Netze ab 15.00 Uhr gesetzt werden. Vom 19. Dezember bis zum Beginn der Sommerzeit dürfen Netze den ganzen Tag über gesetzt werden, sofern in Satz 8 nichts abweichendes bestimmt ist. Netze müssen vom Beginn der Sommerzeit bis 18. Dezember bis 10.00 Uhr gehoben sein. Vom 19. Dezember bis zum Beginn der Sommerzeit dürfen Netze den ganzen Tag über gehoben werden, sofern in Satz 8 nichts abweichendes bestimmt ist. Am 18. Dezember müssen die Netze bis 10.00 Uhr gehoben sein und dürfen ab 15.00 Uhr gesetzt werden. Ab 10. Januar bis zum Beginn der Sommerzeit müssen Netze mittwochs bis 10.00 Uhr gehoben sein und dürfen ab 15.00 Uhr wieder gesetzt werden.34
Werden Netze über die erste Tageshälfte ausgelegt (Übermorgensatz), dürfen nur niedere Netze verwendet werden. Die Netze müssen bis spätestens 11.00 Uhr gehoben sein. Netze, die über diesen Zeitpunkt hinaus stehen, gelten als Treibsatz. …35
Im Überabendsatz und im Übermorgensatz müssen die Netze im rechten Winkel zur Haldenkante gesetzt werden; ausgenommen hievon sind:
die Fischerei östlich der Linie Fehrenhorn‑Ermatingen Landesteg,
der Treibsatz,
der Ufer‑zu‑Ufer‑Satz,
auf der Weisse Netze mit einer Mindestmaschenweite von 60 mm.
Zum Treiben auf Fische dürfen hohe Netze mit 60 mm Mindestmaschenweite, niedere Netze und ein niederes Spiegelnetz verwendet werden (Treibsatz).36 Mit dem Treiben darf frühestens ab Sonnenaufgang begonnen werden. Es dürfen höchstens vier Netze verwendet werden. Die Netze dürfen nicht länger als vier Stunden stehen und müssen während der Sommerzeit spätestens 16.00 Uhr und ausserhalb der Sommerzeit spätestens 14.00 Uhr gehoben sein.
Werden Netze so ausgelegt, dass sie von derselben Uferseite ausgehen und dorthin wieder zurückkehren (Ufer-zu-Ufer-Satz), dürfen hierfür nur höchstens sechs niedere Netze verwendet werden. Die Netze müssen nach dem Ausfischen, spätestens jedoch bis Sonnenuntergang, gehoben sein. Innerhalb des Ufer-zu-Ufer-Satzes ist die Zahl der verwendeten Netze nicht beschränkt. Zum Ausfischen der umschlossenen Fische darf zusätzlich ein Zugnetz mit höchstens 100 m Länge und einer Mindestmaschenweite von 34 mm (Wättle) verwendet werden. Das Wättle darf nicht mit Maschinenantrieb gezogen werden.