Soweit es zur Anpassung an die fischereibiologische oder fischereitechnische Entwicklung erforderlich ist, können die Bevollmächtigten Änderungen vereinbaren:
In den §§ 15 bis 19 hinsichtlich der Beschaffenheit der Fanggeräte und der Zahl, des Zeitraums, des Ortes und der Art ihrer Anwendung;
in § 22 hinsichtlich der Zeiten von Sonnenaufgang und Sonnenuntergang im Sinne dieses Vertrages;
in § 23 hinsichtlich der Seefeiertage und der an diesen Tagen zugelassenen Tätigkeiten;
in § 24 hinsichtlich der verbotenen Fanggeräte und Fangmethoden;
in § 25 hinsichtlich der Fischarten, Schonzeiten und Mindestmasse sowie der sonstigen Einschränkungen;
in § 30 hinsichtlich der Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte.
Die Bevollmächtigten können unter Beachtung von § 24 neue Fanggeräte, Fangmethoden und sonstige Fangmittel zulassen, soweit dies zur Anpassung an die fischereibiologische oder fischereitechnische Entwicklung erforderlich ist. Sie können dabei hinsichtlich der Beschaffenheit der Fanggeräte und sonstigen Fangmittel, der Zahl, des Zeitraumes, des Ortes und der Art ihrer Anwendung Beschränkungen vereinbaren.
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen zur Inkraftsetzung der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten.