Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 27 1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder in der Sitzung anwesend ist. 2. Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder des Rates in der Sitzung anwesend ist. Beschlussfähigkeit