Weiterer Inhalt
Par. 3Beitritt
Par. 3Beitritt
a) Jedes Mitglied und jede Institution, die im Anhang angegeben sind, können diesem Beschluss nach Paragraph 3 c) beitreten.
b) Wünschen Mitglieder oder Institutionen, die im Anhang nicht aufgeführt sind, Teilnehmer zu werden, so können sie jederzeit nach Beratung mit dem Fonds ihre Bereitschaft, diesem Beschluss beizutreten, bekanntgeben und können dann, wenn der Fonds einverstanden ist und kein Teilnehmer Widerspruch erhebt, nach Paragraph 3 c) beitreten. Bei Bekanntgabe ihrer Bereitschaft, nach diesem Paragraphen 3 b) beizutreten, müssen die Mitglieder beziehungsweise Institutionen den in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Betrag für die Kreditvereinbarung angeben, die sie bereit sind einzugehen.
Dieser Betrag darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag der Kreditvereinbarung des Teilnehmers, der die Kreditvereinbarung mit dem niedrigsten Betrag abgeschlossen hat.
c) Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, in der erklärt wird, dass sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte getan haben, um die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses erfüllen zu können. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die betreffenden Mitglieder oder Institutionen Teilnehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Inkrafttretens dieses Beschlusses, je nachdem, welches Datum später liegt.
- Gliederungspfad
- Par. 3Beitritt
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Überschrift
- Par. 3Beitritt
- SR-Nummer
- SR 0.941.15
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.941.15 - 1984-04-10
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.04.1984
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Par. 3Beitritt – Consolidation: 0.941.15 - 1984-04-10 (SR 0.941.15)
- SR-Nummer
- SR 0.941.15
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.01.1983
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht