Die Prototype und die internationalen Normalen sowie die Nebennormalen bleiben auf dem Bureau aufbewahrt; der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist nur dem internationalen Komitee gestattet.
Art. 8
Art. 83
- 3 Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 1). Der Abänderungsvertrag wurde am 13. Okt. 1922 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Ratifikationsurkunde hierzu wurde von der Schweiz am 5. Febr. 1923 hinterlegt. Am gleichen Tage ist der Vertrag für die Schweiz in Kraft getreten (AS 1923 84).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.04.2019
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 8 Fassung gemäss internationalem Vertrag vom 6. Okt. 1921 betreffend die Abänderung dieses Vertrages (Art. 1). Der Abänderungsvertrag wurde am 13. Okt. 1922 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Ratifikationsurkunde hierzu wurde von der Schweiz am 5. Febr. 1923 hinterlegt. Am gleichen Tage i
- SR-Nummer
- SR 0.941.291
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.05.1875
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht