Italienische Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz die Identifikationsmarke aufweisen, müssen nicht mit der Verantwortlichkeitsmarke und dem amtlichen Stempel (Art. 9 und 15 des schweizerischen Gesetzes) versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
Schweizerische Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Italien die Verantwortlichkeitsmarke und den amtlichen Stempel aufweisen, müssen nicht mit der in Artikel 5 des italienischen Gesetzes vorgeschriebenen Identifikationsmarke des Importeurs versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.