Die Verantwortlichkeit des Herstellers von Edelmetallwaren, die den amtlichen Garantiestempel einer Vertragspartei aufweisen, bleibt – hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzesbestimmungen über die Edelmetallkontrolle – auf das Gebiet dieser Vertragspartei beschränkt.
Art. 6
Art. 6
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 30.03.1974
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Art. 6 Die Verantwortlichkeit des Herstellers von Edelmetallwaren, die den amtlichen Garantiestempel einer Vertragspartei aufweisen, bleibt – hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzesbestimmungen über die Edelmetallkontrolle – auf das Gebiet dieser Vertragspartei beschränkt.
- SR-Nummer
- SR 0.941.345.4
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.01.1970
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht