Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in den Währungen zu leisten, die der Versicherer für die Abwicklung des Geschäftes verwendet.
Art. 15 – Währung
Art. 15
Währung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.05.2002
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 15 Währung Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in den Währungen zu leisten, die der Versicherer für die Abwicklung des Geschäftes verwendet.
- SR-Nummer
- SR 0.946.111.63
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht