Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Art. 4 – Leistungsursprung
Art. 4
Leistungsursprung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.05.2002
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- SR-Nummer
- SR 0.946.113.49
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.12.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht