Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 1 und 2 bedeutet:
«Niederlassung» die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, einschliesslich durch Kapitalbeteiligung, oder die Errichtung einer Zweigstelle oder einer Vertretung in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen.
«juristische Person» eine nach dem geltendem Recht einer Vertragspartei ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privater oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
«Dienstleistungserbringer» Dienstleistungen erbringende Personen der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs gemäss Definition in Anhang 1 bzw. Anhang 2.