Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen der anderen Vertragspartei, und beide Vertragsparteien stellen einander auf Ersuchen Informationen zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zur Verfügung.
Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Artikel 11 hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzterer Vorrang.