Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Marktintegrität, der Finanzstabilität und des Schutzes von Anlegern und Konsumenten im Rahmen des Abkommens sowie die Notwendigkeit von Vorkehrungen für die transparente, geordnete und verhältnismässige Abwicklung aller erfassten Sektortätigkeiten, welche begonnen wurden vor dem Datum:
an dem die Anerkennung gemäss der Widerrufserklärung nach Artikel 21 endet;
der Beendigung gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a.; oder
der Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b.
Die Parteien nehmen innerhalb von 10 Tagen Konsultationen auf, um in den folgenden Fällen geeignete Abwicklungsvorkehrungen (nachfolgend «Abwicklungsvorkehrungen») im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Zielen zu treffen:
Notifikation der Widerrufserklärung gemäss Artikel 21 Absatz 7;
Abschluss einer gemeinsamen Vereinbarung über die Beendigung gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a.; oder
Notifikation der Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden diese Konsultationen innerhalb von 30 Tagen beendet.
Die Parteien können betroffene Finanzdienstleister über etwaige Abwicklungsvorkehrungen konsultieren.
In den in Absatz 2 genannten Fällen und, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit der Widerrufserklärung, bleiben, wenn Private Vereinbarungen betreffend eine erfasste Sektortätigkeit basierend auf Massnahmen einer Partei zur Durchführung des Abkommens eingegangen sind, die Bestimmungen des Abkommens weiterhin wirksam:
sofern die Parteien Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, gemäss den darin vereinbarten Fristen und Bedingungen; oder
sofern die Parteien keine Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, gemäss den Fristen und Bedingungen:
welche in der Widerrufserklärung spezifiziert wurden, oder
welche vom Gaststaat unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Ziele festgelegt werden, sofern dieses Datum nicht vor dem Datum liegt:
welches in der Widerrufserklärung gemäss Artikel 21 Absatz 7 spezifiziert wird
an welchem die Beendigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a wirksam wird oder
an welchem die Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b wirksam wird.
Der gemischte Ausschuss kann Informationen zu allen unter diesen Artikel fallenden Angelegenheiten veröffentlichen.