Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann eine Partei 90 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens gemäss Artikel 24 schriftlich beantragen, dass ein Expertenpanel eingesetzt wird, um die Angelegenheit zu prüfen, die nicht zufriedenstellend erledigt wurde.
Die von Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheide fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels. Ein Expertenpanel kann nicht zur Prüfung solcher Entscheidungen eingesetzt werden.
Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Expertenpanels auf dessen Aufgabenbereich, so erhält es folgendes Mandat:
«Die von der Partei, die um Konsultationen nach Artikel 24 ersucht hat, schriftlich dargelegte Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu prüfen und Feststellungen zusammen mit entsprechender Begründung sowie gegebenenfalls Empfehlungen zu deren Lösung abzugeben».
Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird das Expertenpanel innerhalb von 60 Tagen nach dem Ersuchen einer Partei einberufen. Es setzt sich aus drei Experten zusammen, die nach dem in den Absätzen 5 bis 7 festgelegten Verfahren ernannt werden.
Jede Partei ernennt einen Sachverständigen. Die Parteien entscheiden über die Ernennung des dritten Sachverständigen, der den Vorsitz führt. Der Vorsitzende darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen oder seinen ständigen Wohnsitz im Territorium einer der Parteien haben.
Konnte 30 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung des Expertenpanels einer der Experten noch nicht ernannt werden, so kann eine Partei innerhalb von 15 Tagen den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, die restlichen Ernennungen vorzunehmen. Hat keine Partei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung des Expertenpanels ein solches Gesuch gestellt, so wird das Verfahren eingestellt, sofern das Expertenpanel nicht eingesetzt worden ist oder die Parteien etwas anderes vereinbaren.
Bei den Experten handelt es sich um Personen von anerkannter Autorität, die über einschlägiges Fachwissen in der betreffenden Angelegenheit verfügen. Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder einer der Parteien angehören, noch Weisungen von den Parteien entgegennehmen oder sich in irgendeiner früheren Funktion mit der Angelegenheit befasst haben.
Der Expertenpanel gilt an dem Tag als gebildet, an dem der letzte Experte ernannt wird.
Die Einsetzung und das Verfahren des Expertenpanels haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die diesem vorgelegte Angelegenheit.