Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet keine Bestimmung des Abkommens eine Partei, der anderen Partei nicht öffentliche Informationen zur Verfügung zu stellen oder solche Informationen offenzulegen.
Hat eine Partei Informationen, die sie der anderen Partei übermittelt hat, als vertraulich bezeichnet, so behandelt die andere Partei diese Informationen vertraulich, sofern im Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
Nicht öffentliche Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln, sofern die Aufsichtsbehörden nichts anderes vereinbaren.