19.1 Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, verpflichtet dieses, ausreichende technische Reserven zu bilden.
19.2 Die Höhe dieser Reserven richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Vertragsparteien; falls derartige Vorschriften nicht bestehen, ist die für die jeweilige Vertragspartei geltende Praxis massgebend.
19.3 Ausserdem verpflichtet jede Vertragspartei die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, welche Risiken absichern, die unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs Nr. 1 fallen (Kreditversicherung), eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlichen hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
Anhang Nr. 5 enthält die Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung und nennt die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung.
Die Schwankungsrückstellung ist gemäss den von jeder Vertragspartei festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden gemäss dem Anhang Nr. 5 zu berechnen. Die Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe der nach den dort genannten Methoden berechneten Beträge nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet.
Die Unternehmen müssen den Aufsichtsbehörden Zugang zu Buchungsaufstellungen gewähren, in denen sowohl die technischen Ergebnisse als auch die technischen Reserven im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgewiesen werden.