7.1 Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
7.2 Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
7.3 Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die dieses Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.