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Präambel
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits,
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
andererseits,
(die «Vertragsparteien»)
in Erwägung der zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (die «Schweiz») bestehenden engen Beziehungen,
in dem Wunsche, die zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen im Versicherungsbereich zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, wobei der Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist,
entschlossen, zu diesem Zwecke die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie unter Sicherstellung der für die Ausübung der Versicherungsaufsicht erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu beseitigen und damit zwischen den beiden Vertragsparteien die Niederlassungsfreiheit auf diesem Gebiet herzustellen,
unter Betonung der Tatsache, dass dies in keiner Weise ihre Gesetzgebungsbefugnis innerhalb der vom Völkerrecht vorgegebenen Grenzen beeinträchtigt,
in dem Bemühen, alles zu unternehmen, damit sich ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen in diesem Bereich auf untereinander vereinbare Weise entwickeln,
in der Feststellung, dass es im Interesse ihrer Volkswirtschaften liegt, auf diese Weise ihre Beziehungen in einem Bereich zu entwickeln und zu vertiefen, der bisher nicht Gegenstand einer vertraglichen Regelung gewesen ist und damit einen Beitrag zur Koordinierung des Wirtschaftsrechts zwischen beiden Vertragsparteien zu leisten,
erklären sich bereit, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente und insbesondere der Entwicklung des Versicherungsrechts die Möglichkeit des Abschlusses weiterer Abkommen im Bereich der Privatversicherung zu prüfen,
sind übereingekommen, in der Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Herr Ueli Maurer,
Bundespräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements;
Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
Herr Philip Hammond,
Schatzkanzler, HM Treasury;
die nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
- Gliederungspfad
- Gliederung des Abkommens Präambel
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Überschrift
- Präambel
- SR-Nummer
- SR 0.961.367
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.961.367 - 2021-01-01
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2021
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Präambel – Consolidation: 0.961.367 - 2021-01-01 (SR 0.961.367)
- SR-Nummer
- SR 0.961.367
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.01.2019
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht