Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für nationale und länderübergreifende Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert, von den Parteien genehmigt und von einem Projektträger durchgeführt werden.
Art. 4 – Anwendungsbereich
Art. 4
Anwendungsbereich
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 4 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für nationale und länderübergreifende Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert, von den Parteien genehmigt und von einem Projektträger durch
- SR-Nummer
- SR 0.973.251.61
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht