Das vorliegende Abkommen kann durch die Parteien in gegenseitigem Einverständnis im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert werden.
Art. 19 – Änderungen
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Art. 19
Änderungen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 18.03.2014
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Art. 19 Änderungen Das vorliegende Abkommen kann durch die Parteien in gegenseitigem Einverständnis im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert werden.
- SR-Nummer
- SR 0.974.211.8
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.09.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht