2.1 Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Hilfsprojekten in BiH. Mit diesen Projekten soll der in BiH eingeschlagene politische, wirtschaftliche und soziale Reformkurs unterstützt und die durch den Transitionsprozess bedingten wirtschaftlichen und sozialen Kosten eingedämmt werden.
2.2 Das vorliegende Abkommen legt ebenfalls die Bestimmungen und Vorgehensweisen für die Planung und Durchführung dieser Projekte fest.
2.3 Das Abkommen soll zudem die humanitäre Hilfe und die Nothilfe der Schweiz in BiH erleichtern, falls der Ministerrat von BiH darum ersucht.