Die Schweiz ist berechtigt, in den Kapverden ein Büro zu eröffnen und einen Vertreter zu ernennen. Auf schweizerischer Seite ist diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit verantwortlich, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Institutionen und Organisationen behalten jedoch die Verantwortung für die Durchführung ihrer Projekte.
Der schweizerische Vertreter geniesst, sofern er nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, die gleichen Vorrechte wie das ausländische Personal der Projekte.
Die vorgehende Bestimmung findet auch auf ausländisches Personal Anwendung, das dem Büro zugeteilt ist.