Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.
Unbeschadet der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt dieses Abkommen vom Moment des Abschlusses an in allen Bestimmungen, die auf Grund der dem Präsidenten der Republik Chile zustehenden Vollmachten in Kraft gesetzt werden können.
Dieses Abkommen hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren und wird auf unbefristete Zeit hinaus stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
Selbst wenn dieses Abkommen nicht mehr in Kraft sein wird, werden seine Bestimmungen weiterhin auf die bereits begonnenen Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bis zu ihrer Beendigung anwendbar bleiben.
Geschehen in Santiago de Chile am 5. Dezember 1968 in vier Urschriften, zwei in französischer Sprache und zwei in spanischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise massgebend sind.
Für den Roger Dürr | Für die Regierung Gabriel Valdés |