Die Regierung Indiens gewährt den schweizerischen Sachverständigen, denen in Indien Aufgaben im Rahmen von Programmen und Vorhaben technischer Zusammenarbeit zugewiesen worden sind, folgende Vorrechte:
Unentgeltliche, für Familien geeignete und angemessen ausgestattete Unterkunft nach dem für Beamte I. Grades der Regierung Indiens festgelegten Massstabe oder – wenn dies nicht möglich ist – die Zahlung eines Beitrags von 25 Rupien im Tag an den Mietzins. Fragen bezüglich der «Geeignetheit der Unterkunft» und der «Angemessenheit der Ausstattung» sind im einzelnen Falle von den Vertretern der beiden Regierungen zu entscheiden. Ist einem schweizerischen Sachverständigen die Mietzulage an seinem Wohnort in Indien zu bezahlen, so wird sie ihm weiterhin bezahlt, wenn er sich auf der Reise, im Krankheitsurlaub oder im gewöhnlichen Urlaub befindet;
Befreiung von der indischen Einkommenssteuer auf den Gehältern und Zulagen, die den Sachverständigen von der schweizerischen Regierung bezahlt werden;
Zollfreiheit in Anwendung der Bestimmungen über das Gepäck der Reisenden (Nichttouristen) und derjenigen über die Wohnortsverlegung, für diejenigen schweizerischen Sachverständigen, deren Aufenthalt in Indien mindestens 12 Monate dauern wird;
zollfreie Einfuhr folgender von den schweizerischen Sachverständigen mitgebrachten Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des Hausrats, sofern sie nicht in Anwendung der Bestimmungen über das Gepäck der Reisenden (Nichttouristen) oder derjenigen über die Wohnortsverlegung eingeführt worden sind:
ein Automobil oder Motorrad zum persönlichen Gebrauch,
ein Radioapparat, Radiogrammophon oder Tonbandgerät,
ein Kühlschrank, beziehungsweise eine Tiefkühltruhe,
zwei Klimatisierungsapparate.
kleine elektrische Geräte und Zubehörteile,
Berufsausrüstung und Zubehör,
unter der Bedingung, dass diese Gegenstände wieder ausgeführt werden, wenn die schweizerischen Sachverständigen nach Beendigung der ihnen zugewiesenen Aufgabe Indien verlassen. Soll einer dieser Gegenstände in Indien verkauft oder sonstwie veräussert werden, so haben die schweizerischen Sachverständigen vorher die Zustimmung der Regierung Indiens einzuholen, die unter hiefür festzulegenden Bedingungen und vorbehaltlich der Zahlung der Zollgebühren gemäss den geltenden Vorschriften erteilt werden kann;
zollfreie Einfuhr von Verbrauchsgütern bis zu folgenden geldwertmässigen Höchstgrenzen:
3000 Rupien im Jahr, wenn der Sachverständige allein lebt, und
5000 Rupien im Jahr, wenn der Sachverständige von seiner Familie begleitet wird (ohne Rücksicht auf die Kinderzahl).
Diese Einfuhren werden vorbehaltlich der Bedingungen bewilligt, die von der Regierung Indiens vorgeschrieben werden können;
unentgeltliche ärztliche Behandlung in dem für Beamte I. Grades der Regierung Indiens zulässigen Massstabe;
unentgeltliche Erteilung der erforderlichen Ein‑ und Ausreisevisa, die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Indien für die Sachverständigen und deren Familienmitglieder verlangt werden;
Abgabe eines Identitätsausweises, der die Unterstützung der schweizerischen Sachverständigen in der Durchführung ihrer Aufgaben seitens der indischen Behörden gewährleistet.