Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich von Wissenschaft und Technologie kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen folgende Formen annehmen:
Austausch von Forschenden, Forschungspersonal, Technologen, Fachleuten und Studierenden;
Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Dokumentation;
Durchführung von bilateralen wissenschaftlichen und technischen Seminaren, Workshops und Kursen zu Fragestellungen von beiderseitigem Interesse;
gemeinsame Bestimmung von wissenschaftlichen oder technischen Fragestellungen, Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Forschungsprogrammen, deren Ergebnisse zu Anwendungen in Industrie, Landwirtschaft und anderen Bereichen einschliesslich Austausch von daraus gewonnenen Erfahrungen und Know-how führen können;
Erleichterung der Ausbildung von jungem Forschungspersonal durch Gewährung von Stipendien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
Durchführung von Ausstellungen zur Präsentation der Errungenschaften beider Länder im Bereich der Wissenschaft und der Technologie;
andere einvernehmlich bestimmte Formen der Zusammenarbeit.