Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Bibliotheken, wissenschaftlichen oder technischen Dokumentationsstellen und wissenschaftlichen Institutionen zum Austausch von Büchern, Zeitschriften und Bibliografien.
Art. IV
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. IV Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Bibliotheken, wissenschaftlichen oder technischen Dokumentationsstellen und wissenschaftlichen Institutionen zum Austausch von Büchern, Zeitschriften und Bibliografien.
- SR-Nummer
- SR 0.974.242.31
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.11.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht