Die Regierung Kenias verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Schweizerische Experten und Freiwillige(Artikel 3 Ziffer 1)
die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Kenia für das schweizerische Personal und dessen Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
den Mitgliedern des schweizerischen Personals eine Bescheinigung über ihren Auftrag auszustellen, die ihnen die Unterstützung der kenianischen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezüglich der Vorhaben, denen sie in Kenia zugeteilt sind, zusichert;
den Schutz der schweizerischen Experten und Freiwilligen und ihrer Familien zu sichern;
das schweizerische Personal von der Zahlung von direkten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf den Bezügen schweizerischer Herkunft zu befreien;
für die Experten und ihre Familien, das heisst Ehefrau und Kinder unter 18 Jahren, mietzinsfreie, mit festem Mobiliar («hard furniture») ausgestattete Unterkunft vom Typ der für Beamte der Regierung Kenias in gleicher oder ähnlicher Stellung in Betracht kommenden zu beschaffen und diese Unterkünfte im Einvernehmen mit der Schweizerischen Botschaft und vor der Ankunft der Experten und ihrer Familien zuzuweisen;
für die Experten und ihre Familien die Hotelauslagen in der üblichen Höhe für höchstens zehn Tage zu zahlen,
von ihrer Ankunft an und bevor sie sich an ihren ständigen Wohnsitz begeben, falls dies nicht sofort möglich sein sollte;
bei ihrer Abreise aus Kenia;
den Freiwilligen mietzinsfreie, mit festem Mobiliar («hard furniture») ausgestattete Unterkunft an ihrem Arbeitsorte zu beschaffen oder ihnen einen Pauschalbetrag von 300 Schilling monatlich auszuzahlen, wenn die Regierung nicht über Wohngelegenheiten verfügt; in jedem Falle ist die Schweizerische Botschaft zu befragen;
angemessene Büros zu beschaffen und die Spesen für Postversand, telefonischen und telegrafischen Verkehr, die sich aus den dienstlichen Obliegenheiten des schweizerischen Personals ergeben, zu übernehmen;
die Reise‑ und Beförderungskosten des schweizerischen Personals, soweit sie durch dessen dienstliche Obliegenheiten bedingt sind, zu übernehmen;
die ärztliche Betreuung des schweizerischen Personals im gleichen Masse zu übernehmen wie für Beamte der Regierung Kenias in gleicher oder ähnlicher Stellung;
die Einfuhr nach Kenia frei von Zollgebühren, Steuern und andern Abgaben ausser den Lagerungs‑ und Transportkosten und den auf ähnliche Dienstleistungen entfallenden Spesen zu gewähren für
die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauchs, die vom schweizerischen Personal und dessen Familien innerhalb der ersten drei Monate nach ihrer ersten Ankunft in Kenia eingeführt werden, welche Zeitspanne in besonderen Fällen verlängert werden kann;
ein Automobil je Haushalt, das von den Experten innerhalb von drei Monaten nach ihrer ersten Ankunft in Kenia eingeführt wird, welche Zeitspanne in besonderen Fällen verlängert werden kann.
Für Automobile, die in Kenia an Personen verkauft werden, die nicht die gleichen Vorrechte wie die Experten geniessen, werden die gewöhnlichen Abgaben erhoben.
Ausrüstung und Materialien
die für jedes Vorhaben nötigen Grundausrüstungen und ‑materialien zu liefern;
Spezialausrüstungen und ‑materialien (Artikel 7 Ziffer 2) einschliesslich der Automobile, die jeweils für ein Vorhaben erforderlich sind, von allen Zollgebühren, Steuern und andern die Einfuhr, die Anschaffung im Lande oder die Wiederausfuhr belastenden Abgaben zu befreien.
Studenten und Praktikanten (Artikel 3 Ziffer 2)
diesen während der Dauer des Stipendiums angemessene Gehälter und ihren Familien Sozialleistungen zu entrichten.
Hilfspersonal und Fachanwärter (counterparts) aus Kenia
Hilfspersonal und Fachanwärter, die jeweils für ein Vorhaben erforderlich sind, zu stellen;
ihre Gehälter zu zahlen;
diesem Personal die Rechtswohltat der Bestimmung der «Workmen’s Compensation Act» zuzusichern.