Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung des Königreichs Nepal,
1.
a)
das Material und die Ausrüstung, die für die Vorhaben geliefert werden, von allen Zollgebühren, Steuern und andern die Einfuhr belastenden Abgaben zu befreien;
das Material und die Ausrüstung, welche nicht zum Verbleiben im Land bestimmt sind, von allen Zollgebühren, Steuern und andern die Ausfuhr belastenden Abgaben zu befreien;
den Hausrat und die Gegenstände für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch, einschliesslich eines Automobils je Haushalt, die von den Experten der Vorhaben und von den mit ihnen im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern eingeführt oder wiederausgeführt werden, von allen Zollgebühren, Steuern und andern damit verbundenen Abgaben, ausser den Lagerungs‑, Beförderungs- und ähnlichen Kosten, zu befreien.
die Experten und das übrige technische Personal, die zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens nach Nepal entsandt werden und deren Einreise von der Regierung des Königreichs Nepal genehmigt worden ist, von allen Steuern und Personalabgaben zu befreien, die auf den von der schweizerischen Regierung oder von in Artikel 2 bezeichneten schweizerischen Institutionen ausgerichteten Gehältern oder Entschädigungen erhoben werden könnten;
die von den schweizerischen Behörden oder vom Leiter der Schweizerischen technischen Zusammenarbeit in Nepal für die Experten, die Freiwilligen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich zu erteilen;
diesen Personen einen Ausweis über ihren Auftrag auszustellen, der ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrages verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
ihre Sicherheit zu gewährleisten;
die Ausbildungsprogramme im Rahmen der Vorhaben zu bewilligen.