Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf alle Vorhaben der technischen Zusammenarbeit der beiden Staaten anwendbar.
Sie sind, wenn nichts anderes vereinbart ist und mit Ausnahme von Artikel 6, auch anwendbar auf Vorhaben technischer Zusammenarbeit, die schweizerischerseits von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgehen.