5.1 Vertreter des schweizerischen Büros für Zusammenarbeit, ausländische Experten, ausländisches Personal und ihre Familienangehörigen, die für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens in die Föderative Republik Jugoslawien entsandt wurden, respektieren die nationalen Gesetze und Vorschriften und mischen sich nicht in interne Angelegenheiten des Landes ein.
5.2 Um die Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, verpflichtet sich die jugoslawische Regierung, folgende Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:
Alle von der schweizerischen Regierung im Rahmen dieses Abkommens gelieferten Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge und Materialien sowie alle Dienstleistungen werden von Steuern und sonstigen Gebühren befreit.
Alle für die Projektdurchführung vorübergehend oder permanent eingeführten Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge und Materialien werden von Steuern, Zollgebühren und sonstigen Abgaben befreit. Die gleichen Bedingungen gelten für die Wiederausfuhr dieser Güter.
Die jugoslawische Regierung erteilt die notwendigen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der Projekte und Programme.
Die jugoslawische Regierung gewährt dem schweizerischen Büro für Zusammenarbeit und dessen Vertretern, sofern diese nicht Bürger der Föderativen Republik Jugoslawien sind, die Privilegien und die Immunität gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen.
Die ausländischen Experten und das im Rahmen des vorliegenden Abkommens mit der Projekt- und Programmdurchführung beauftragte Personal und deren Familien erhalten von der jugoslawischen Regierung die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen. Sie werden von Steuern auf Einkommen und Vermögen befreit, ebenso von Zollgebühren und sonstigen auf persönlichem Eigentum erhobenen obligatorischen Gebühren. Es ist ihnen gestattet, ihr persönliches Eigentum (Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeuge sowie Ausrüstungsgegenstände für die berufliche Tätigkeit und den Privatgebrauch) einzuführen und nach Beendigung ihrer Mission wieder auszuführen.
Die jugoslawische Regierung stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 5.2d) und e) erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und rechtzeitig aus.
Die jugoslawische Regierung ist für die Sicherheit der Vertreter, der Experten und des Personals des schweizerischen Büros für Zusammenarbeit sowie deren Familien verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu erleichtern.
Die jugoslawische Regierung unterstützt die ausländischen Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
5.3 Für Zahlungen von Gegenwertmitteln in lokaler Währung (jugoslawischer Dinar) eröffnet die jugoslawische Regierung spezielle Konten in Übereinstimmung mit der jugoslawischen Gesetzgebung. Die beiden Regierungen entscheiden gemeinsam über die Verwendung dieser Gegenwertfonds. Sie legen effiziente Strukturen für die Verwendung und Verwaltung der Gegenwertfonds fest.