Die Bestimmungen dieses Protokolls sind anwendbar:
auf die Vorhaben und Programme der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen, soweit zwischen den beiden Regierungen eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen worden ist.